(21.10.2016) Wenn sich Menschen zusammenfinden, um gemeinnützige und mildtätige Ziele zu verfolgen, stellt sie sich sofort und zu Recht die Frage nach der richtigen und passenden Rechtsform. Im Laufe der Zeit können aber veränderte rechtliche oder wirtschaftliche Rahmenbedingungen dazu führen, dass die ursprünglich gewählte Rechtsform nicht mehr optimal ist  und über einen Wechsel nachgedacht werden muss. Welche Gründe sprechen für die jeweilige Rechtsform?

Ein wesentlicher Vorteil des Vereins als Rechtsform ist die niedrige Gründungschwelle, diese ist auch mit wenig oder sogar völlig fehlendem Startkapital möglich. Die Wahl des Vereins ist immer dann sinnvoll, wenn das Engagement und Mitwirken vieler Mitglieder am gemeinsamen Vereinsziel notwendig und sinnvoll ist. Allerdings ergibt sich aus diesem Vorteil auch ein wesentlicher Nachteil: Die Vereinssatzung kann von den Mitgliedern in der Regel mit einer Zweidrittelmehrheit geändert werden, so dass auch ursprünglich beschlossene Vereinsziele verändert werden können. Somit verfügen die Mitglieder eines Vereins über ein sehr hohes Maß an Macht, die bei gemeinnützigen und mildtätigen Vereinszielen bei entsprechenden Mehrheiten auch missbraucht werden könnte. Da ein Verein anders als eine Stiftung keiner externen Aufsicht unterliegt, sind interne Kontrollorgane wichtiger als bei einer Stiftung.

Stehen zur gemeinsamen Zielerreichung höhere Geldmittel zur Verfügung, ist in der Regel die Stiftung als Rechtsform die bessere Wahl. Die Gründung muss anders als bei einem Verein durch die jeweilige Landesstiftungsbehörde anerkannt werden. Zudem erfolgt eine regelmäßige Stiftungsaufsicht, die ein hohes Maß an Kontrolle im Umgang mit dem Stiftungsvermögen sicherstellt. Eine eigene rechtsfähige Stiftung ist jedoch erst ab ein Kapitalvermögen von zwei bis drei Millionen Euro sinnvoll, denn anders als beim Verein, darf eine Stiftung nur mit den Erträgen des Stiftungskapitals wirken, nicht mit dem Kapital  selbst. Das Vermögen muss grundsätzlich erhalten werden und darf nur angetastet werden, wenn es absehbar durch Einnahmen oder Zustiftungen aufgefüllt wird. Ein weiterer wesentlicher Unterschied zum Verein besteht darin, dass der Stiftungszweck nachträglich nicht mehr verändert werden kann und das Stiftungskapital somit dauerhaft dem Stiftungszweck dienen kann.

Steuerrechtliche Fragen spielen bei der Entscheidung keine Rolle, da sowohl die Stiftung, als auch der Verein steuerbefreite Einnahmen erhalten, wenn sie gemeinnützige und mildtätige Ziele verfolgen.

Fazit: Beide Rechtsformen haben ihre Vor- und Nachteile. Die Motivation der handelnden Akteure, insbesondere die Anzahl und die Rechte der Mitglieder und Organe spielt eine wesentliche Rolle bei der Wahl der passenden Rechtsform. Ist Seriosität bei Zustiftungen erwünscht, dann erscheint die jährliche Kontrolle durch die staatliche Aufsicht ein gutes Argument für den Betrieb einer Stiftung. Auch die Nachhaltigkeit der Zielerreichung ist ein gewichtiges Argument pro Stiftung. Ist allerdings das Engagement vieler Mitglieder gewünscht, dann kommt man an der Gemeinschaft der Gleichgesinnten in der Rechtsform des Vereins nicht vorbei.

Angesichts der vielen Aspekte sowie der Vielzahl an bekannten und wenig bekannten Vorschriften des deutschen Rechts ist es aber auf jeden Fall ratsam, erfahrene Juristen – hier vorzugsweise Fachanwälte für Vereins- und Stiftungsrecht – in die Entscheidungsprozesse und die Formulierung der Satzung mit einzubinden.